Zum Inhalt springen

Förderung

Service & Institution

Für bereits konzipierte, aber noch nicht umgesetzte Kunstprojekte für den öffentlichen Raum kann um subsidiäre Förderung angesucht werden. Förderansuchen können laufend eingereicht werden.

Gefördert werden sowohl temporäre als auch permanente Projekte, bildende und angewandte Kunst, architektonische sowie transdisziplinäre und forschende Kunstformen.

Ob Skulptur, Platzgestaltung, Mahnmal, Interventionen oder partizipative und performative Formate – wichtig ist eine reflektierende, kritische Auseinandersetzung mit den räumlichen als auch gesellschaftlichen und kulturellen Begebenheiten, die die jeweils spezifische Örtlichkeit prägen. Mit den Mitteln der Kunst sollen alternative, ungewohnte gestalterische wie thematische Praxen aufgezeigt werden, die einen Dialog zu kulturellen, sozialen und politischen Fragestellungen anregen. 

Von der Förderung künstlerischer Projekte zu dekorativen Zwecken sowie der Aufstellung oder Präsentation von Kunstwerken, die ohne Bezug zu bzw. ohne Auseinandersetzung mit aktuellen Fragestellungen des jeweiligen örtlichen Kontexts sind, wird abgesehen.

Voraussetzungen für eine Projektförderung sind

  • ortsspezifische Ansätze

  • ein Bewusstsein für Themen und Anforderungen des öffentlichen Raums

  • das Mitdenken/Reflektieren von spezifischen Öffentlichkeiten

  • eine zeitgenössische künstlerische Auseinandersetzung

  • weitere Förderquellen

  • Eingereichte Kunstprojekte dürfen noch nicht fertiggestellt sein.

  • Bewilligungen, Gutachten und andere, je nach Projekt, benötigte Unterlagen obliegen den Förderwerbenden.

Wer kann um Projektförderung ansuchen?

  • Kunstschaffende

  • Vereine

  • Städte und Gemeinden

  • Institutionen

  • Initiativen aus der Zivilgesellschaft

Gesetzliche Richtlinie

§ 4 Förderung der Originären Kunst im öffentlichen Raum

  1. Das für die Originäre Kunst im öffentlichen Raum und das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderung von
    a. Originärer Kunst im öffentlichen Raum (wie Bildende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und die
    b. damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst).

  2. Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:
    a. Den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes (wie Straßen-, Brücken- und Hochbau, ausgenommen Bauten des Umweltschutzes und des Siedlungswasserbaues), die im laufenden Kalenderjahr beauftragt werden sollen, und
    b. dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen des Landes für Bauvorhaben anderer Rechtsträger, die im laufenden Kalenderjahr zugesagt werden sollen, wenn es diese Bauvorhaben im allgemeinen durch das Land überwiegend gefördert werden.
    c. Bei Leasingbauten von den voraussichtlichen jährlichen Leasingraten ohne Finanzierungskosten.

  3. Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt, ist 1% der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.

INVENTOUR, Seekopf, 2020
© Koernoe